Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung
Für Jugendliche, die in diesen Wochen ihre Ausbildung beginnen, fängt ein ganz neuer Lebensabschnitt an. Sie betreten eine unbekannte Welt und zwar die Berufswelt. Damit es in dieser nicht zu bösen Überraschungen kommt, sind Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben klar geregelt.
Die Aufgaben eines Azubis müssen dem Ausbildungszweck dienen
In vielen Betrieben ist es Gang und Gäbe, dass die Azubis zum Kaffeekochen und Kopieren geschickt werden. Doch ist diese Praxis überhaupt zulässig? Das Berufsbildungsgesetz hilft weiter: Laut § 14 Satz 2 dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Wer beispielsweise als angehender Kaufmann für Büromanagement Besprechungen vorbereitet und Gäste bewirtet, für den gehört das Kaffeekochen einfach mit dazu. Und wenn jeder aus dem Team oder aus der Abteilung mal den Kaffee für die Kollegen kocht, ist auch der Azubi einmal an der Reihe. Das gehört einfach zum guten Miteinander! Wichtig ist, dass der Azubi die berufliche Handlungsfähigkeit für die spätere Ausübung seines Lehrberufes erlangt. Welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen dies im Einzelnen sind, ist in der Ausbildungsordnung festgehalten, die es für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt.
Auszubildende haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Gleiches gilt für Ausbildende.
Grundlage einer jeden Ausbildungsordnung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darin sind die Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden geregelt. Damit der Lehrling das Ausbildungsziel erreicht, sprich die Abschlussprüfung besteht, bedarf es eines gegenseitigen Gebens und Nehmens: Der Ausbildende muss die Ausbildung so gestalten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreichen kann; gleichzeitig muss sich der Azubi anstrengen, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben und seine Aufgaben sorgfältig auszuführen.
Im Rahmen seiner Lernpflicht muss der Azubi am Berufsschulunterricht, an Prüfungen sowie an anderen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen; für die Teilnahme (inkl. Wegezeiten) wird der Azubi von seinem Ausbildungsbetrieb freigestellt. Der Azubi ist weiterhin dazu verpflichtet, seine Ausbildung in einem Berichtsheft zu dokumentieren, so wie der Ausbildendende dazu verpflichtet ist, dieses regelmäßig durchzusehen.
Werkzeuge oder Ähnliches sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Pflicht, schonend mit den Arbeitsmitteln umzugehen. Dass der Azubi die Weisungen der Ausbildungsbeauftragten befolgt, sich an die Betriebsordnung hält, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahrt und sich im Krankheitsfall rechtzeitig abmeldet, versteht sich von selbst.
Der Ausbildende muss dem Azubi Urlaub gewähren und eine Ausbildungsvergütung zahlen. Die Vergütung muss jährlich steigen und spätestens am letztem Arbeitstag des Monats überwiesen werden. Urlaub dient der Erholung – deshalb darf der Azubi während seines Urlaubs keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses steht dem Azubi ein Zeugnis zu, auf Wunsch mit Leistungsbeurteilung.
Kündigung
Wenn der Auszubildende den Ausbildungsvertrag vorzeitig kündigen möchte, muss er dies in jedem Fall schriftlich tun. Während der Probezeit ist eine Kündigung für beide Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich. Nach der Probezeit können beide Seiten aus einem wichtigen Grund kündigen, beispielsweise wenn der Auszubildende geklaut oder wiederholt die Berufsschule geschwänzt hat oder wenn der Ausbildende gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat. Liegt solch ein wichtiger Grund vor, muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Ein weiterer Kündigungsgrund seitens des Azubis liegt vor, wenn er die Ausbildung abbrechen und/oder eine Ausbildung in einem anderem Beruf aufnehmen möchte. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Wenn der Azubi denselben Beruf in einem anderen Betrieb weiter erlernen möchte, ist dies nicht so ohne Weiteres möglich, denn der reine Ausbildungsplatzwechsel ist kein Kündigungsgrund. In diesem Fall kann ein Aufhebungsvertrag eine Lösung sein.